Der Shootingstar

Der Shootingstar

Von Tom Brückner

Wer will schon, dass jemand genau hinsieht?

Res Aeschbacher, Bundesbeamter in der Fachstelle für Formvorprüfung, betreibt einen Blog über Formfehler. Drei Leserinnen und Leser, ihn selbst mitgezählt. Dann entdeckt er auf den Listen zur Nationalratswahl einen Fehler. Sein Post geht viral – und über Nacht kennt die Schweiz den Mann, den im Büro kaum jemand bemerkt.

Plötzlich hat er mehr Interessenten als Leser: Eine Wahlkampfhelferin will ihn als Beweis, ein Journalist als Geschichte, seine eigene Fachstelle vor allem: Ruhe. Res sagt reihum halb zu, weil er niemandem richtig absagen kann. Erst Karin, seine Nachbarin, zeigt ihm, was dabei auf der Strecke bleibt.

Res wollte immer, dass jemand genau hinsieht. Jetzt tun es alle – nur leider auf ihn. Und ausgerechnet er muss entscheiden, ob der Formfehler zur Geschichte des Wahljahres wird oder nur sein eigenes Leben durcheinanderbringt.

Die Geschichte hinter dem Buch

Ich wollte einen Mann, der sein Leben lang recht hatte – mit Formularen, mit Fristen, mit jedem einzelnen Bindestrich –, und dem das nie etwas eingebracht hat. Res Aeschbacher meldet Fehler, weil er sie sieht, nicht weil ihn jemand darum bittet. Dass ausgerechnet dieser eine Fund ihn sichtbar macht, ist kein Verdienst. Es ist ein Zufall, den er nicht mehr loswird.

Das Komische an Res ist nicht, dass er sich irrt. Das Komische ist, dass er fast nie irrt – und genau deshalb am Ende allein vor seinem Blog sitzt, während um ihn herum Menschen etwas von ihm wollen, das kein Formular ihm beibringen konnte. Ich mag Figuren, die genau dort auf ihrer Ordnung bestehen, wo ein bisschen Nachgeben sie einfacher machen würde. Res bleibt Res. Das Buch bezahlt ihn dafür nicht mit einem gewonnenen Streit, sondern mit Menschen, die er am Anfang nie gewollt hätte.

Was Sie beim Lesen entdecken

Die politische Kulisse ist recherchiert, die Kampagne, die Fachstelle und jede Figur darin sind erfunden (`book_idea.yaml` `content_boundaries`: „nur fiktive Personen in realer Kulisse"). Wer das Buch liest, nimmt auch das hier mit:

Die Bundeskanzlei prüft jede Nationalrats-Kandidatenliste tatsächlich auf Mehrfachkandidaturen über Kantonsgrenzen hinweg. Kandidieren dieselbe Person in mehreren Kantonen oder auf mehreren Listen ist verboten; wird eine solche Doppelkandidatur entdeckt, streicht die Bundeskanzlei sie auf allen betroffenen Listen (`bk.admin.ch/bk/de/home/politische-rechte/nationalratswahlen.html`). Genau dieser reale Prüfmechanismus ist der Formfehler, den Res in seinem Blog dokumentiert.

Es gibt ein echtes Zeitfenster, in dem Kandidaturfehler noch korrigiert werden können — und eines, in dem nicht mehr. Nach dem Einreichungsschluss läuft eine Bereinigungsfrist von sieben bis vierzehn Tagen (kantonal unterschiedlich geregelt, Art. 21 und 29 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BPR); danach kann ein Wahlvorschlag grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Eine Ausnahme bleibt bestehen: Eine nachträglich entdeckte Mehrfachkandidatur kann laut Art. 32 ff. BPR auch nach Ablauf dieser Frist noch für ungültig erklärt werden — ein Fehler, der eigentlich schon „erledigt" sein sollte, kann also tatsächlich noch zuschlagen, wenn ihn erst später jemand findet. Das ist die reale Rechtslage hinter Res' Fund, nicht eine Erfindung fürs Buch.

Ein Bundesangestellter muss eine private Tätigkeit wie einen Blog nicht automatisch melden — aber sobald ein Interessenkonflikt nicht mehr auszuschliessen ist, doch. Nach Art. 91 der Bundespersonalverordnung (BPV) sind Angestellte verpflichtet, auch unbezahlte Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses zu melden, wenn ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann; eine Bewilligungspflicht besteht zusätzlich, wenn die Tätigkeit die Leistungsfähigkeit im Bundesdienst beeinträchtigen könnte oder ihrer Natur nach mit dienstlichen Interessen kollidieren kann (gestützt auf Art. 23 des Bundespersonalgesetzes, BPG: „Die Ausführungsbestimmungen können die Ausübung bestimmter Tätigkeiten … von einer Bewilligung abhängig machen, soweit sie die Erfüllung der Aufgaben zu beeinträchtigen vermögen"). Ein jahrelang unauffälliger Formfehler-Blog und ein plötzlich viraler Fund während einer eidgenössischen Wahlkampagne sind rechtlich zwei ganz verschiedene Situationen — genau der Umschlagpunkt, an dem Res' Geschichte einsetzt.

Recherchiert, nicht erfunden: der Prüfmechanismus der Bundeskanzlei gegen Mehrfachkandidaturen, die Bereinigungsfrist und ihre Ausnahme nach Art. 32 ff. BPR, die Melde- und Bewilligungspflicht nach Art. 91 BPV/Art. 23 BPG. Erfunden: Res, seine Fachstelle, die konkrete Kampagne und alles, was ihm dabei widerfährt.